Acórdão do FIFA
Processo 86716_2007-08-13

Data
13/08/2007

Labour Disputes


Texto da decisão

Entscheid der
Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten
tagend an der Sitzung vom 25. August 2006, in Zürich, Schweiz,
in der folgenden Zusammensetzung:

Slim Aloulou (Tunesien), Präsident
Carlos Soto (Chile), Mitglied
Michele Colucci (Italien), Mitglied
Mario Gallavotti (Italien), Mitglied
Mohamed Mecherara (Algerien), Mitglied

aufgrund der durch den folgenden Spieler bzw. Verein eingereichten Klage

Spieler X,
Verein Y,
Kläger,

gegen den Verein

Verein Z,

Beklagter,

eine vertragliche Streitigkeit betreffend.

I.

Tatsächliches

1.

Der Spieler X und der Verein Z, der Beklagte, schlossen am 1. August 2005 einen
Arbeitsvertrag mit Gültigkeit bis zum 30. Juni 2006 ab. Gemäss § 4 Ziff. 2 dieses
Arbeitsvertrages ist der Beklagte berechtigt, den Vertrag auf die Spielzeit 2006/2007
hin zu verlängern, wobei die Entscheidung über die Verlängerung dem Spieler bis
spätestens 1. Mai 2006 schriftlich zugestellt werden muss.

2.

§ 7 des Arbeitsvertrages regelt die dem Spieler zustehende Grundvergütung
folgendermassen:
§ 7 Ziff. 1: Für die erbrachte Dienstleistung während der gesamten Geltungsdauer
des Vertrages eine Grundvergütung von EUR 38,000.
In § 7 Ziff. 2 ist festgehalten, dass dem Spieler
1) für die Saison 2005/2006 eine Grundvergütung in der Höhe von EUR 38,000 zusteht,
nämlich:
a) EUR 5,000 netto einmalig bis zum 31. August 2005,
b) EUR 33,000 netto.
2) bei Verlängerung des Vertrages auf die Saison 2006/2007 eine Grundvergütung
von EUR 41,000 zusteht, nämlich:
a)
EUR 5,000 netto bis zum 31. Juli 2006,
b) EUR 36,000 netto.
In § 7 Ziff. 3 ist festgehalten, dass die Vergütung in der Saison 2005/2006 ab 1. August
2005 in 11 und bei Vertragsverlängerung in der Saison 2006/2007 in 12 gleichen,
monatlichen Raten zu erbringen ist.

3.

Der Spieler X und der Verein Y, die Kläger, kontaktierten am 6. Juni 2006 die FIFA und
legten dar, dass der Spieler im März 2006 über Presseberichte erfahren habe, dass
sein Vertrag bis zum 30. Juni 2007 fortdauere. Bei Vertragsabschluss sei dem Spieler
mitgeteilt worden, das Vertragsverhältnis ende am 30. Juni 2006. Der Spieler habe
daraufhin den Beklagten angefragt, wie es sich nun mit der Vertragsdauer verhalte,
woraufhin ihm mitgeteilt worden sei, dass es sich bei den Zeitungsberichten um eine
Fehldarstellung handle. In der Folge habe der Spieler jedoch zur Kenntnis nehmen
müssen, dass der Beklagte gemäss § 4 Ziff. 2 des abgeschlossenen Arbeitsvertrages
ermächtigt ist, den Vertrag mittels schriftlicher Mitteilung einseitig zu verlängern. Der
aus dem Land A stammende Spieler sei der Sprache des Vereins Z nicht mächtig
gewesen. Bei den Vertragsverhandlungen sei ihm der Inhalt des Vertrages von
einem Dolmetscher mündlich von der Sprache des Vereins Z in die Sprache B
übersetzt worden. Von einer einseitigen Verlängerungsoption sei nie die Rede
gewesen. Der Spieler habe insbesondere nur ein in der Sprache des Vereins Z
abgefasstes Exemplar des Arbeitsvertrages erhalten.

4.

Des weitern erklärte der Spieler, der Beklagte habe die Verlängerungsoption ihm
gegenüber mit einem Schreiben datiert vom 10. April 2006 ausgeübt. Die Kläger
halten die einseitige Verlängerungsoption für nichtig. Sie beantragen, festzustellen,

Spieler X und Verein Y / Verein Z

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dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Spieler und dem Beklagten zum 30. Juni
2006 endete. Schliesslich deutete der Spieler an, dass ihm der Beklagte noch diverse
Gehälter schulde.
5.

Am 23. Mai 2006 schlossen der Verein Y und der Spieler X einen Arbeitsvertrag mit
Wirkung ab 1. Juli 2006 bis 30. Juni 2008 ab.

6.

Mit Schreiben datiert vom 23. Mai 2006 kontaktierte der Fussballverband des Vereins
Y den Fussballverband des Vereins Z und bat um die Ausstellung des internationalen
Freigabescheins für den Spieler X. Der Fussballverband des Vereins Z verweigerte die
Ausstellung des internationalen Freigabescheins. Zur Begründung führte er aus, dass
der Spieler bis zum 30. Juni 2007 an den Beklagten vertraglich gebunden sei.

7.

Auf Intervention der FIFA bezüglich des internationalen Freigabescheins übermittelte
der Fussballverband des Vereins Z am 20. Juni 2006 die Stellungnahme seines
Mitgliedvereins. Der Beklagte hielt fest, dass zwischen ihm und dem Spieler X bzw.
dem Verein Y gegenwärtig strittig sei, ob er die Verlängerungsoption habe ausüben
dürfen oder nicht. Der Beklagte sei der Ansicht, hierzu ermächtigt gewesen zu sein.
Demzufolge dürfe kein internationaler Freigabeschein ausgestellt werden. Die mit
dem Spieler vertraglich eingegangene Verlängerungsoption sei frist- und
formgerecht ausgeübt worden.

8.

Gleichzeitig stellte der Beklagte folgende Gegenklage:
1. Es sei festzustellen, dass der Vertrag mit dem Spieler X rechtsgültig bis zum Ende
der Spielzeit 2006/2007 verlängert wurde.
2. Der Spieler X und der Verein Y seien des Vertragsbruchs schuldig zu erklären bzw.
hierfür zu sanktionieren. Sie seien zu verpflichten, dem Verein Z eine
Entschädigung in der Höhe von EUR 500,000 zu bezahlen (solidarische Haftung).
Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass der Spieler anlässlich der
Vertragsverhandlungen mit einer in der Sprache C und B verfassten Kurzfassung der
essentialia negotii des Arbeitsvertrages bedient worden sei. In diesen beiden
Kurzfassungen sei von der Verlängerungsoption die Rede gewesen. Zwar sei
erwähnt, die Verlängerungsoption müsse bis zum 30. März 2006 anstatt, wie im
Vertrag festgehalten, bis zum 1. Mai 2006 ausgeübt werden. Dieser Umstand ändere
jedoch nichts daran, dass der Spieler gewusst habe, dass der Vertrag durch den
Verein Z einseitig verlängert werden könne. Die Ausübung der Verlängerungsoption
sei dem Spieler mit Schreiben datiert vom 10. April 2006 schriftlich eröffnet worden.

9.

Des weitern hob der Beklagte hervor, dass im Reglement bezüglich Status und
Transfer von Spielern nirgends erwähnt sei, dass einseitige Verlängerungsoptionen
nicht zulässig seien. Nun gelte das Prinzip pacta sunt servanda. Einseitige
Verlängerungsoptionen seien im übrigen in der Fussballwelt allgemein üblich. Die
Verlängerungsoption könne somit nicht als nichtig erachtet werden.

10.

Zum Schluss wies der Beklagte darauf hin, dass er selbst keine Gründe gesetzt habe,
die es dem Spieler erlauben würden, den Vertrag einseitig aufzulösen. Für den
stattgefundenen Vertragsbruch sei dem Beklagte deshalb eine Entschädigung in

Spieler X und Verein Y / Verein Z

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der Höhe von EUR 500,000 zu bezahlen. Dies aufgrund von § 4 Ziff. 3 des am 1.
August 2005 abgeschlossenen Arbeitsvertrages. Diese Vertragsklausel sieht vor, dass
der Spieler gegen eine Transferentschädigung von EUR 500,000 den Verein Z per 30.
Juni 2006 verlassen kann, wenn Letzterer die einseitige Verlängerungsoption
ausüben sollte.
11.

Mit Urteil vom 27. Juni 2006 entschied der Einzelrichter der Spielerstatutkommission,
dass der Spieler X provisorisch und mit sofortiger Wirkung für den Verein Y registriert
werden könne.

12.

In ihrer Stellungnahme zur Gegenklage des Vereins Z führten die Kläger insbesondere
aus, dass selbst wenn der Ablauf der Vertragsverhandlungen so von statten
gegangen wäre, wie es der Beklagte geltend macht, dies belegen würde, dass in
den
zwischen
dem
Spieler
und
dem
Beklagten
stattgefundenen
Vertragsverhandlungen nur von einer bis zum 30. März 2006 befristeten
Optionsmöglichkeit die Rede gewesen sei. Der Ausübungstermin wäre dann in der
Folge vom Beklagten einseitig und ohne Rücksprache mit dem Spieler in der in der
Sprache des Vereins Z abgefassten Vertragsversion, die dem Spieler nicht
verständlich gewesen sei, auf den 1. Mai 2006 hinausgeschoben worden. Sollte
mithin die einseitige Optionsklausel nicht schon per se als nichtig erachtet werden,
so wäre das Optionsrecht verspätet ausgeübt worden.

13.

Die Kläger lehnen es ab, den im Sinne von § 4 Ziff. 3 geltend gemachte Anspruch
auf eine (Transfer)Entschädigung von EUR 500,000 zu bezahlen. Sollte die Kammer
zur Beilegung von Streitigkeiten zum Schluss kommen, dass der Spieler den Vertrag
mit dem Verein Z gebrochen habe, so solle eine Entschädigung hierfür nach den
allgemeinen Prinzipien des FIFA-Reglements und nicht nach § 4 Ziff. 3 des
Arbeitsvertrages bestimmt werden.

14.

Des weiteren machte der Spieler geltend, der Verein Z habe ihm die Saläre der
Monate Mai und Juni 2006, je EUR 3,000, mithin insgesamt EUR 6,000, nicht bezahlt.
Ebenso seien Einsatzprämien für die zuletzt absolvierten vier Pflichtspiele über
insgesamt EUR 5,600 ausstehend (4 x EUR 1,400). Auch macht der Spieler geltend,
dass ihm gemäss § 8 Ziff. 10 des Arbeitsvertrages ein monatlicher Zuschuss von …
1,500, was EUR 381.87 entspreche, für das Mieten einer Wohnung zustehe. Dieser
Wohnkostenzuschuss sei für einen Monat ausstehend. Schliesslich schulde ihm der
Verein noch eine Meisterschaftsprämie in der Höhe von EUR 60,000, welche per 30.
Juni 2006 auszubezahlen gewesen wäre.

15.

In seiner abschliessenden Stellungnahme hielt der Beklagte an seinen ursprünglichen
Begehren fest. Zudem verlangte er, die finanzielle Klage des Spielers im den
Bruttobetrag von … 33,574 übersteigenden Umfang abzuweisen. Schliesslich sei der
Spieler zu verpflichten, die in der Spielzeit 2005/2006 erhaltene Sportausrüstung im
geschätzten Wert von EUR 1,200 zu retournieren.

16.

Zur Begründung führte der Beklagte insbesondere aus, dass die vertraglich stipulierte
Verlängerungsoption rechtsgültig und nicht verspätet ausgeübt worden sei. Man
habe mit Schreiben vom 10. April 2006 die Verlängerungsoption ausgeübt, mithin vor
der im Vertrag vorgesehenen Frist vom 1. Mai 2006.

Spieler X und Verein Y / Verein Z

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17.

Bezüglich der vom Spieler geltend gemachten Saläre für die Monate Mai und Juni
2006 (nach des Beklagten Darstellung … 16,520 brutto für den Monat Mai 2006 und
… 17,054 brutto für den Monat Juni 2006, insgesamt … 33,574 brutto) räumte der
Beklagte ein, diese Beträge bis dato noch nicht bezahlt zu haben, da der Spieler am
14. Mai 2006, nach Ausübung der Verlängerungsoption, davongelaufen sei.
Ausserdem sei der Spieler am 12./13. Mai 2006 bei der Vorbereitung für das Spiel
gegen den Verein D abwesend gewesen. Des weiteren habe der Spieler die für die
Spielzeit 2005/2006 erhaltene Sportausrüstung nicht retourniert. Der Beklagte gab an,
die relevanten Salärzahlungen vorzunehmen, sobald der Spieler seine
Sportausrüstung retourniert habe.

18.

Bezüglich der vom Spieler geltend gemachten Einsatzprämien liess der Beklagte
verlauten, diese nicht zu bezahlen, da weder der abgeschlossene Arbeitsvertrag
noch irgendein anwendbares Reglement solche Bonusse vorsehe.

19.

Auch bezüglich des vom Spieler geltend gemachten Wohnkostenzuschusses
verweigerte der Verein Z eine entsprechende Zahlung. Wie vertraglich vorgesehen,
sei er für des Spielers Wohnung stets direkt und nicht über den Spieler
aufgekommen.

20.

Schliesslich machte der Beklagte geltend, dass man nie beschlossen habe, jedem
Spieler eine Meisterschaftsprämie in der Höhe von EUR 60,000 zukommen zu lassen.
Im übrigen habe der Spieler bis dato in drei Teilzahlungen eine Meisterschaftsprämie
in der Höhe von insgesamt … 43,053 brutto erhalten. Das Management des
Beklagten habe am 29. Mai 2006 beschlossen, dass sich die dem Spieler zustehende
Meisterschaftsprämie auf das vorstehend erwähnte Total von … 43,053 beschränke,
da sich der Spieler einerseits weigerte, am 7. März 2006 an einem gegen den Verein
E stattgefundenen Spiel, andererseits an den auf den 12./13. Mai 2006 angesetzten
Vorbereitungen für das Spiel gegen den Verein D teilzunehmen. Der Entscheid
beruhe auf § 8 (1) des Arbeitsvertrages bzw. § 1 des einschlägigen
Prämienreglements, wonach der Präsident des Managements am Ende der Spielzeit
und nach Beratung mit den Trainern des Erstteams bestimme, welche
Meisterschaftsprämie dem einzelnen Spieler zustehe. Ausserdem bestimme dieses
Reglement, dass die Berechnung der einzelnen Meisterschaftsprämien unter
anderem auch von der sportlichen und allgemeinen Haltung des Spielers abhängig
sei. Da der Spieler den Verein am 14. Mai 2006 verlassen habe, ohne seine
Kontaktdetails zu hinterlassen, habe ihm dieser am 29. Mai 2006 getroffene Entscheid
nicht mitgeteilt werden können.

21.

In ihrer offiziellen Schlussstellungnahme hoben die Kläger nochmals hervor, dass die
einseitige Verlängerungsoption null und nichtig sei. Sie verletzte den Grundsatz der
Kündigungsparität. Entsprechend habe der Vertrag mit dem Spieler am 30. Juni 2006
geendet, ohne dass ein durch den Spieler begangener Vertragsbruch vorliege.
Somit sei auch die vom Beklagten geforderte Entschädigung von EUR 500,000 nicht
gerechtfertigt. Sollte die Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten dennoch der
Ansicht sein, es liege ein Vertragsbruch vor, so müsse der hierfür zu erbringende
Betrag angemessen reduziert werden.

22.

Des weiteren wiesen die Kläger darauf hin, dass der Beklagte anerkannte, das
Gehalt für die Monate Mai und Juni 2006 noch nicht bezahlt zu haben. Des weiteren

Spieler X und Verein Y / Verein Z

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sicherte der Spieler ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zu, die vom Verein Z
erhaltenen Ausrüstungsgegenstände in den nächsten Tagen an den Beklagten
zurückzusenden.
23.

Bezüglich der geforderten Siegesprämien verwiesen die Kläger auf § 2 Ziff. 4 des
vom Beklagten erlassenen Prämienreglements, wonach, solange der Beklagte auf
dem 1. Tabellenplatz liege, Siegesprämien von … 100,000, rund EUR 24,895,
ausbezahlt würden. Bei einem üblichen Kaderstand von 23 Spielern stünden somit
jedem Spieler EUR 1,082 (EUR 24,895 : 23) zu. Noch nicht abgerechnet seien vier
Siege der Spieltage 25, 26, 28 und 29. Dem Spieler stünden somit Siegesprämien in
der Höhe von mindestens EUR 4,328 (4 x EUR 1,082) zu.

24.

Ebenso führten die Kläger aus, man sei verwundert, dass der Beklagte bereits im
Oktober und November 2005 sowie im März 2006 anteilige Meisterschaftsprämien
bezahlt haben soll. Die vom Beklagten präsentierten Abrechnungen habe man nie
erhalten. Ausserdem würden diese keine Prämienzahlungen sondern den Fluss des
Spielers normalen Bruttogehaltes ausweisen. § 2 Ziff. 3 des Prämienreglements sehe
eine Meisterschaftsprämie von … 3,000,000 Mio., rund EUR 750,000, vor. Bei einem 23Mann-Kader stünden somit jedem Spieler EUR 32,471.74 zu. Allerdings sei der
Manager des Vereins Z nach einem verlorenen Pokalspiel vor die Mannschaft
getreten und habe verlauten lassen, wenn man Meister werde, erhalte jeder Spieler
EUR 60,000. Der Spieler X habe erfahren, dass andere Spieler EUR 60,000 erhalten
hätten. Schliesslich hoben die Kläger hervor, dass es nicht angehe, dass der
Beklagte § 1 Abs. 5 und Abs. 7 des Prämienreglements anrufe. Derartige Klauseln
würden es der vollkommenen Willkür des Vereins überlassen, ob Prämien zu
bezahlen seien oder nicht. Diesbezüglich müsse der arbeitsrechtliche Grundsatz der
Gleichbehandlung gelten.

23.

Bezüglich des geltend gemachten Wohnkostenszuschusses räumte der Spieler ein,
dass dieser grundsätzlich vom Beklagten direkt an den Vermieter erbracht worden
sei. Allerdings habe er den ersten Mietzins zu Beginn des Vertragsverhältnisses selbst
erbracht. Diese …1,500 seien ihm bis dato nicht rückerstattet worden.

II.

Erwägungen der Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten

1.

Vorab klärte die Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten ab, ob sie zuständig sei, um
den vorliegenden Fall zu beurteilen. Diesbezüglich verwies sie auf Art. 18 Absatz 2
und 3 der Verfahrensordnung für die Kommission für den Status von Spielern und für
die Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten (KBS). Die vorliegende Streitigkeit wurde
der FIFA am 6. Juni 2006 zur Kenntnis gebracht. Demzufolge, so die Kammer zur
Beilegung von Streitigkeiten, sind im vorliegenden Fall die überarbeiteten
Verfahrensregeln (Ausgabe 2005) anwendbar.

2.

Bezüglich der Zuständigkeit der Kammer hält Art. 3 Absatz 1 der vorstehend
erwähnten Verfahrensordnung fest, dass die Kammer zur Beilegung von
Streitigkeiten ihre Zuständigkeit insbesondere im Lichte der Artikel 22 bis 24 des
aktuellen FIFA-Reglements bezüglich Status und Transfer von Spielern (Ausgabe
2005) zu prüfen hat. In Übereinstimmung mit Art. 24 Absatz 1 in Verbindung mit Art. 22

Spieler X und Verein Y / Verein Z

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lit. b des erwähnten FIFA-Reglements hat die Kammer zur Beilegung von
Streitigkeiten zwischen einem Verein und einem Spieler aufgekommene,
arbeitsrechtliche Streitigkeiten, die eine internationale Dimension aufweisen, zu
beurteilen.
3.

Folglich ist die Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten zuständig, um den
vorliegenden, auf einem Arbeitsvertrag beruhenden Streitfall zwischen einem aus
dem Land Z stammenden Verein und einem aus dem Land A stammenden Spieler
bzw. aus dem Land Y stammenden Verein zu beurteilen.

4.

Danach analysierte die Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten welche Ausgabe
des FIFA-Reglements bezüglich Status und Transfer von Spielern in materieller Hinsicht
anzuwenden sei. Diesbezüglich verwies sie einerseits auf Art. 26 Absatz 1 und 2 des
FIFA-Reglements bezüglich Status und Transfer von Spielern (Ausgabe 2005),
andererseits auf die Tatsache, dass der der vorliegenden Streitigkeit zugrunde
liegende Arbeitsvertrag am 1. August 2005 abgeschlossen und die Klage bei der
FIFA am 6. Juni 2006 eingereicht wurde. Infolgedessen schloss die Kammer, dass im
vorliegenden Fall in materieller Hinsicht das gegenwärtige FIFA-Reglement bezüglich
Status und Transfer von Spielern (Ausgabe 2005, nachfolgend: das FIFA-Reglement)
anzuwenden ist.

5.

In der Folge gingen die Mitglieder der Kammer dazu über, die von den Parteien
eingereichten Dokumente zu sichten und nahmen insbesondere zur Kenntnis, dass,
obwohl die Administration den Schriftenwechsel am 28. Juli 2006 als abgeschlossen
erklärte, beide Parteien nach diesem Datum weitere Stellungnahmen einreichten.
Ebenso nahm sie zur Kenntnis, dass beiden Parteien in Übereinstimmung mit den
anwendbaren Verfahrensregeln vor dem 28. Juli 2006 die Möglichkeit eingeräumt
wurde, sich zur Angelegenheit zu äussern und ihre Behauptungen stützende
Dokumente einzureichen. Aufgrund dieser Tatsachen kam die Kammer zur
Beilegung von Streitigkeiten einstimmig zum Schluss, dass die von den Parteien nach
dem 28. Juli 2006 eingereichten Unterlagen insoweit, als dass sie neue
Verteidigungsstrategien beinhalten, nicht zu beachten sind. Lediglich nachträglich
eingereichte Beweismittel über bereits im Raum stehende Fragen, so die Kammer,
werde sie in ihre Beweiswürdigung einbeziehen, um dem Verfahrensgrundsatz der
objektiven Wahrheitsfindung nachzukommen.

6.

Die Mitglieder der Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten nahmen in der Folge zur
Kenntnis, dass zwischen den Parteien im wesentlichen streitig ist, ob die im unter § 4
Ziff. 2 des am 1. August 2005 zwischen dem Beklagten und dem Spieler
abgeschlossenen Arbeitsvertrages stipulierte Prolongationsklausel rechtsverbindlich
ist, und, wenn ja, ob die aus dieser Klausel resultierende Verlängerungsoption durch
den Beklagten rechtzeitig ausgeübt wurde.

7.

Zur Klärung dieser der Streitigkeit zugrunde liegenden Kernfrage hob die Kammer
hervor, dass bei Zulässigkeit der Prolongationsklausel der Beklagte berechtigt
gewesen wäre, alleine zu entscheiden, ob der zwischen ihm und dem Spieler
abgeschlossene Arbeitsvertrag für ein weiteres Jahr, in casu für die Spielzeit
2006/2007, Gültigkeit haben sollte. Ausserdem hob sie hervor, dass der Spieler
diesfalls bis zur Ausübung der Verlängerungsoption durch den Beklagten nicht
gewusst hätte, ob er sich für die Spielzeit 2006/2007 einen neuen Arbeitgeber zu

Spieler X und Verein Y / Verein Z

7

suchen oder weiterhin ein Engagement bei dem Beklagten hat. Ebenso nahm sie zur
Kenntnis, dass im Falle der Vertragsverlängerung der Spieler Anspruch auf eine im
Vergleich zur Spielzeit 2005/2006 bestehenden Grundvergütung auf eine um
lediglich EUR 3,000 erhöhte gehabt hätte, nämlich auf eine Grundvergütung von
EUR 41,000 anstatt EUR 38,000. Die in der Prolongationsklausel stipulierte
Verlängerungsoption, so die Kammer einstimmig, räumte mit anderen Worten dem
Beklagten gegenüber dem Spieler einen ungerechtfertigten Vorteil ein und steht
insbesondere
auch
in
klarem
Widerspruch
zum
allgemein
gültigen,
arbeitsrechtlichen Grundsatz der Kündigungsparität. Die Kammer rief in Erinnerung,
derartig vertraglich vereinbarte, einseitige Prolongationsklauseln bisher stets als
unzulässig erachtet zu haben. Ebenso wies sie darauf hin, dass die von ihr
stammende Rechtsprechung durch das unabhängige Schiedsgericht für Sport
(CAS) bestätigt wurde. Aus all diesen Gründen sah die Kammer zur Beilegung von
Streitigkeiten keinen Grund, die fragliche Prolongationsklausel als zulässig zu erklären.
Die Mitglieder der Kammer hielten einstimmig fest, dass der zwischen dem Spieler
und dem Verein Z am 1. August 2005 abgeschlossene Arbeitsvertrag zufolge
Nichtigkeit der unter § 4 Ziff. 2 stipulierten Prolongationsklausel am 30. Juni 2006
auslief.
8.

Nachdem die Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten festgestellt hatte, dass die
vertragliche Beziehung zwischen dem Spieler und dem Verein Z per 30. Juni 2006
endete, ging sie dazu über, die von den Parteien gestellten Anträge im Detail zu
prüfen.

9.

Ihre Aufmerksamkeit auf die vom Beklagten eingereichten Dokumente richtend,
nahm die Kammer zur Kenntnis, dass der Beklagte insbesondere beantragte,
festzustellen, dass der zwischen ihm und dem Spieler am 1. August 2005
abgeschlossene Arbeitsvertrag rechtsgültig auf das Ende der Spielzeit 2006/2007
verlängert wurde. Diesbezüglich verwies die Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten
auf ihre soeben getätigten Erörterungen, stellte mit anderen Worten nochmals klar,
dass der zwischen dem Beklagten und dem Spieler am 1. August 2005
abgeschlossene Arbeitsvertrag zufolge nichtiger Prolongationsklausel nicht
verlängert werden konnte und somit per 30. Juni 2006 endete.

10.

Des weiteren nahm die Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten zur Kenntnis, dass
der Beklagte der Ansicht ist, dass der Verein Y und der Spieler den zwischen ihm und
dem Spieler am 1. August 2005 abgeschlossenen Arbeitsvertrag gebrochen haben,
indem sie am 23. Mai 2006 einen Arbeitsvertrag mit Wirkung ab 1. Juli 2006
abschlossen. Ebenso nahm sie zur Kenntnis, dass der Beklagte für diesen von ihm
geltend gemachten Vertragsbruch eine Entschädigung in der Höhe von EUR 500,000
zu erhalten wünscht.

11.

Die Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten hielt fest, dass gemäss Art. 17 Absatz 1
und 2 des FIFA-Reglements eine vertragsbrüchige Partei zur Zahlung einer
Entschädigung zu verpflichten ist und, sofern ein Berufsspieler eine derartige
Entschädigung zu bezahlen hat, für ihn und seinen neuen Verein eine Kollektiv- als
auch eine Einzelhaftung besteht.

12.

In diesem Zusammenhang und mittels nochmaligem Verweis darauf, dass der
zwischen dem Spieler und dem Beklagten am 1. August 2005 abgeschlossene

Spieler X und Verein Y / Verein Z

8

Arbeitsvertrag per 30. Juni 2006 endete, stellte die Kammer klar, dass der Spieler ab
dem 1. Juli 2006 nicht länger vertraglich an den Beklagten gebunden war. Ebenso
nahm sie zur Kenntnis, dass der Spieler und der Verein Y eine vertragliche Beziehung
per 1. Juli 2006 eingingen, mithin auf einen Zeitpunkt, in dem der Spieler nicht weiter
an den Beklagten gebunden war. Infolgedessen, so die Kammer einstimmig,
machte sich der Spieler keines Vertragsbruchs und der Verein Y keiner Anstiftung zu
einem Vertragsbruch schuldig. Aus all diesen Gründen habe der Beklagte
gegenüber den Klägern keinerlei Ansprüche auf eine Entschädigung im Sinne von
Art. 17 des FIFA-Reglements. Der Vollständigkeit halber hielt die Kammer auch fest,
dass die im Arbeitsvertrag unter § 4 Ziff. 3 festgehaltene Transferentschädigung nicht
zum Tragen kommen kann. Nachdem die unter § 4 Ziff. 2 festgehaltene
Prolongationsklausel nichtig ist, könne auch die im Falle einer ausgeübten
Verlängerungsoption
im
voraus
stipulierte
Transferentschädigung
nicht
rechtsverbindlich sein. Darüber hinaus, so die Kammer, einigten sich der Spieler und
der Beklagte in dieser Vertragsklausel nicht über eine allfällige aufgrund eines
Vertragsbruches zu erbringende Entschädigung sondern über eine zu erbringende
Transferentschädigung.
13.

In einem nächsten Schritt widmete die Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten ihre
Aufmerksamkeit den vom Spieler und dem Verein Y gestellten Anträgen.

14.

In diesem Zusammenhang stellte die Kammer fest, dass die Kläger in der
Hauptsache beantragten, festzustellen, dass die vertragliche Beziehung zwischen
dem Spieler und dem Beklagten per 30. Juni 2006 endete, sich somit weder der
Spieler noch der Verein Y zufolge Abschluss ihres Arbeitsvertrages eines
Vertragsbruches schuldig machten und keine Entschädigung an den Beklagten zu
bezahlen sei. Diesbezüglich verwies die Kammer auf ihre bereits getätigten
Erörterungen, hiess mithin diese klägerischen Begehren ohne weiteres gut.

15.

Danach ging die Kammer dazu über, die vom Spieler gegenüber dem Beklagten
geltend gemachten Ansprüche auf ausstehende Saläre, Wohnkostenzuschüsse,
Einsatz-/Siegesprämien sowie Meisterschaftsprämien zu prüfen.

16.

In Bezug auf die vom Spieler geltend gemachte Aussage, sein Salär für die Monate
Mai und Juni 2006 nicht erhalten zu haben, nahm die Kammer zur Kenntnis, dass der
Verein Z einräumte, diese Saläre noch nicht bezahlt zu haben. Ebenso nahm sie zur
Kenntnis, dass die Parteien diese zwei Salärzahlungen unterschiedlich bezifferten. Die
Kläger klagten einen Euro-Betrag, nämlich EUR 6,000, ein, der Beklagte seinerseits
erklärte sich bereit, ausstehende Saläre im Umfang von … 33,574 brutto zu bezahlen.
Die Kammer verwies bezüglich der Frage, in welcher Währung die
unbestrittenermassen ausstehenden Saläre zu erbringen sind, auf den zwischen dem
Spieler und dem Beklagten am 1. August 2005 abgeschlossenen Arbeitsvertrag,
wonach dem Spieler für die Spielzeit 2005/2006 eine Grundvergütung über
insgesamt EUR 38,000 netto zustand, wobei EUR 5,000 netto einmalig per 31. August
2005 zu bezahlen waren und der verbleibende Rest von EUR 33,000 netto in 11
Monatsraten zu je EUR 3,000 netto. Die Kammer entschied, dass dem Spieler
Salärzahlungen in der im einschlägigen Arbeitsvertrag vorgesehenen Währung und
in entsprechendem Umfang zukommen zu lassen sind. Der Beklagte habe somit an
den Spieler ausstehende Saläre in der Höhe von insgesamt EUR 6,000 netto zu
bezahlen.

Spieler X und Verein Y / Verein Z

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17.

Des weiteren nahm die Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten zur Kenntnis, dass
der Spieler geltend machte, die vertraglich vorgesehenen Wohnkostenzuschüsse nie
erhalten zu haben, währenddem der Beklagte einwendete, diese jeweils direkt an
den Vermieter überwiesen zu haben. Ausserdem nahm sie zur Kenntnis, dass der
Spieler diesen vom Beklagten erhobenen Einwand im Laufe des Verfahrens
anerkannte, gleichzeitig jedoch betonte, die Miete für den ersten Monat der
Vertragsdauer selbst direkt an den Vermieter überwiesen und nie vom Beklagten
rückerstattet erhalten zu haben. Es stehe ihm somit noch der Wohnkostenzuschuss für
den Monat August 2005 zu. Ihre Aufmerksamkeit wiederum dem Beklagten
zuwendend, erkannte die Kammer, dass dieser darlegte, den Betrag für den Monat
August 2005 an den Spieler rückerstattet zu haben. In diesem Zusammenhang
begutachtete die Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten ein vom Beklagten mit
seiner letzten Eingabe präsentiertes und auf den 12. September 2005 datiertes
Dokument, wonach der Spieler … 1,500.07 als Wohnkostenzuschuss für den Monat
August [2005] erhalten haben soll. Aufgrund der auf diesem Dokument
vorhandenen Unterschriften und insbesondere nach Sichtung anderweitiger, im
Dossier vorhandener und vom Spieler unterzeichneter Papiere, kam die Kammer zur
Beilegung von Streitigkeiten zum Schluss, dass der vom Beklagten getätigten
Aussage, dem Spieler den von diesem an den Vermieter für den Monat August 2005
erbrachten Mietzins bereits rückerstattet zu haben, Glaube zu schenken ist. Folglich
wies sie des Spielers Antrag, … 1,500, bzw. EUR 381.87, als ausstehender
Wohnkostenzuschuss für den Monat August 2005 zu erhalten, ab.

18.

Zum Schluss ging die Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten dazu über, des Spielers
Ansprüche auf Einsatz-/Siegesprämien sowie auf eine Meisterschaftsprämie zu
prüfen.

19.

In diesem Zusammenhang stellte die Kammer fest, dass der Spieler für vier
Pflichtteilspiele Einsatz-/Siegesprämien in der Höhe von EUR 5,600, bzw. mindestens
EUR 4,328, geltend machte, währenddem der Beklagte mit dem Verweis darauf,
dass weder der abgeschlossene Arbeitsvertrag noch anderweitig anwendbare
Reglemente solche Prämien vorsehen, eine entsprechende Zahlung verweigert. Die
Mitglieder der Kammer nahmen zur Kenntnis, dass dem Spieler gemäss dem von den
Streitparteien am 1. August 2005 abgeschlossenen Arbeitsvertrag Zusatzvergütungen
im Sinne des vom Beklagten jährlich erlassenen Prämienreglements zustehen.
Ausserdem nahmen sie zur Kenntnis, dass nach dem vom Beklagten im Laufe des
Verfahrens präsentierten Prämienreglement 2005/2006, dem Erstteam, solange der
Beklagte auf dem 1. Tabellenplatz liegt, Siegesprämien in der Höhe von … 100,000
auszubezahlen sind. Des Beklagten Argument, wonach es für die geltend
gemachten Einsatz-/Siegesprämien keine Rechtsgrundlage gebe, erachtete die
Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten somit als widerlegt. Des weiteren, unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beklagte weder bestritt, während der
einschlägigen Pflichtteilspiele den 1. Tabellenplatz belegt zu haben, noch als Sieger
aus diesen Spielen hervorgegangen zu sein, kam die Kammer zum Schluss, dem
Antrag des Spielers auf Bezahlung einer Einsatz-/Siegesprämie für vier Pflichtteilspiele
statt zu geben. Die Kammer betonte, dass nach dem einschlägigen
Prämienreglement dem Erstteam Siegesprämien in der Höhe von … 100,000
zustehen und teilte des Spielers Auffassung, dass dieser im Prämienreglement
vorgesehene Betrag wohl nicht jedem Spieler als Ganzes zustehen sondern vielmehr
durch ein übliches Mannschaftskader von 23 Spielern zu teilen ist. Gleichzeitig hob

Spieler X und Verein Y / Verein Z

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sie hervor, dass die relevanten Einsatz-/Siegesprämien nicht wie vom Spieler
beantragt, in EUR, sondern in der im einschlägigen Prämienreglement vorgesehenen
Währung zu erbringen sind, mithin in …. Zusammenfassend kam die Kammer zur
Beilegung von Streitigkeiten zum Schluss, dass der Beklagte an den Spieler
ausstehende Einsatz-/Siegesprämien in der Höhe von insgesamt … 17,391 (… 100,000
: 23 x 4) zu bezahlen hat.
20.

Bezüglich der vom Spieler eingeklagten Meisterschaftsprämie in der Höhe von EUR
60,000, nahm die Kammer zur Kenntnis, dass der Beklagte eine entsprechende
Zahlung verweigert, weil einerseits nie beschlossen worden sei, jedem Spieler eine
Meisterschaftsprämie in diesem Umfang zukommen zu lassen, andererseits, weil der
Spieler bereits Zahlungen in der Höhe von insgesamt … 43,053 brutto erhalten habe
und gemäss Managementsbeschluss vom 29. Mai 2006 auf keine weiteren Prämien
Anspruch habe. Ebenso nahm die Kammer zur Kenntnis, dass der Spieler seinerseits
bestreitet, bereits eine Meisterschaftsprämie in der Höhe von insgesamt … 43,053
erhalten zu haben bzw. geltend macht, dass die vom Beklagten präsentierten
Belege über den Fluss entsprechender Zahlungen nicht den Fluss der
Meisterschaftsprämie sondern denjenigen seines Bruttogehaltes belegen würden.
Vorab unterstrich die Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten, dass der Spieler in
keiner Weise belegte, dass andere Spieler eine Meisterschaftsprämie in der Höhe
von EUR 60,000 erhalten haben sollen. Andererseits nahm sie zur Kenntnis, dass
gemäss dem bereits begutachteten Prämienreglement dem Erstteam eine
Meisterschaftsprämie in der Höhe von … 3,000,000 zusteht, sofern der Beklagte die
nationale Meisterschaft gewinnt, was bekanntermassen der Fall war. Demzufolge,
und wiederum unter der Annahme, dass die im einschlägigen Prämienreglement für
das
Erstteam
vorgesehene
Meisterschaftsprämie
durch
ein
übliches
Mannschaftskader von 23 Spielern zu teilen ist, schloss die Kammer zur Beilegung von
Streitigkeiten einstimmig, dass jeder Spieler Anspruch auf eine Meisterschaftsprämie
in der Höhe von insgesamt … 130,434.78 (… 3,000,000 : 23) hat. In diesem
Zusammenhang unterstrich sie insbesondere, dass dem vom Beklagten
vorgebrachten Argument, der jeweilige Anspruch auf die Meisterschaftsprämie sei
aufgrund jeden Spielers individueller Leistung und allgemeinen Verhaltens zu
bemessen, nicht gestützt werden kann, da es sich beim Fussballspiel um ein
Mannschaftsspiel handelt, in welchem Erfolge nicht auf den Leistungen eines
Individuums sondern auf der Gesamtleistung der Mannschaft als solcher fussen.
Entsprechend, so die Mitglieder der Kammer, seien Erfolgsprämien wie die
vorliegend zu beurteilende Meisterschaftsprämie der gesamten Mannschaft zu
gleichen
Teilen
zuzukommen.
Ausserdem,
so
die
Kammer,
seien
Potestativbedingungen wie die im Prämienreglement enthaltene, wonach einzig
der Verein Z aufgrund der von ihm vorgenommenen Beurteilung über die vom
Spieler erbrachten Leistungen die Höhe der Meisterschaftsprämie bemessen können
soll, per se unzulässig. Schlussendlich betonten die Mitglieder der Kammer nochmals,
dass der Spieler keinen schriftlichen Beweis dafür erbrachte, dass andere Spieler
eine Meisterschaftsprämie in der Höhe von EUR 60,000 erhielten, weshalb seinem
Antrag auf eine Meisterschaftsprämie in entsprechender Höhe nicht Folge geleistet
werden könne.
Nachdem die Kammer eruiert hatte, dass jedem Spieler eine Meisterschaftsprämie in
der Höhe von … 130,434.78 zusteht, ging sie dazu über, zu prüfen, ob der Spieler X
die entsprechende Zahlung bereits erhalten hatte. In diesem Zusammenhang hielt

Spieler X und Verein Y / Verein Z

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sie fest, dass der Beklagte drei Dokumente, nämlich zwei Rechnungen und einen
Bankauszug, einreichte, wonach der Spieler bereits Prämien in der Höhe von
insgesamt … 43,053 erhalten haben soll. Ausserdem nahm sie zur Kenntnis, dass der
Spieler nach dem offenbar am 29. Mai 2006 vom Management des Vereins Z
gefällten Entscheid unter dem Titel Meisterschaftsprämie bereits Zahlungen im
Umfang von … 43,053 erhielt. Ebenso nahm sie nochmals zur Kenntnis, dass der
Spieler geltend machte, die vom Beklagten präsentierten Rechnungen nie erhalten
zu haben und dass die eingereichten Dokumente nicht den Fluss der
Meisterschaftsprämie sondern jenen seines Bruttosalärs belegen würden. In Bezug
auf die beiden eingereichten Rechnungen, nahmen die Mitglieder zur Kenntnis, dass
sie die Bezeichnungen „Bonus X/2005 bzw. Bonus XI/2005“ aufweisen und unter den
Rubriken „confirmation of receipt and of payment“ und „signature of the player“ im
Original eine Unterschrift aufweisen, die der auf anderen vom Spieler
unterschriebener Dokumente ähnelt. Die Kammer schloss somit, dass der Spieler den
Eingang der auf den Rechnungen ausgewiesenen Beträge als Bonus quittierte. Des
weiteren nahm sie zur Kenntnis, dass dem Spieler gemäss dem vom Beklagten
eingereichten Bankauszug im April 2006 ein weiterer Betrag als Prämie überwiesen
wurde. Aus all diesen Gründen erachtete es die Kammer zur Beilegung von
Streitigkeiten als erwiesen, dass der Spieler, wie vom Beklagten behauptet, bereits
Zahlungen in der Höhe von … 43,053 erhielt und folgerte, dass dem Spieler eine
Meisterschaftsprämie in der Höhe von weiteren … 87,381.78 (… 130,434.78 ./. …
43,053) zusteht.
21.

Zum Schluss nahm die Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten zur Kenntnis, dass
zwischen den Parteien streitig blieb, ob der Spieler die vom Beklagten erhaltene
Sportausrüstung zu retournieren hat. Ausserdem erkannte sie, dass sich der Spieler im
Laufe des Verfahrens bereit erklärte, besagte Sportausrüstung auf freiwilliger Basis zu
retournieren. In diesem Zusammenhang hielt die Kammer zur Beilegung von
Streitigkeiten fest, dass erhaltene Sportausrüstungen nach deren Gebrauch
üblicherweise nicht zu retournieren sind und der einschlägige Arbeitsvertrag auch
keine entsprechende Rückerstattungspflicht enthalte, weshalb sie den Spieler weder
zu einer Rückgabe verpflichten wolle noch könne.

III.

Entscheid der Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten

1.

Es wird festgestellt, dass der zwischen dem Spieler X und dem Beklagten, Z, am 1.
August 2005 abgeschlossene Arbeitsvertrag am 30. Juni 2006 endete.

2.

Der Beklagte, Z, wird verpflichtet, dem Spieler X ausstehende Saläre in der Höhe von
EUR 6,000 zu bezahlen.

3.

Der Beklagte, Z, wird verpflichtet, dem Spieler X Einsatz-/Siegesprämien in der Höhe
von … 17,391 zu bezahlen.

4.

Der Beklagte, Z, wird verpflichtet, dem Spieler X eine Meisterschaftsprämie in der
Höhe von … 87,381.78 zu bezahlen.

5.

Sämtliche weitergehenden Anträge des Spielers X werden abgewiesen.

Spieler X und Verein Y / Verein Z

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6.

Die Gegenklage des Beklagten, Z, wird abgewiesen.

7.

Die unter Ziff. 2 – 4 vorstehend erwähnten Beträge sind durch den Beklagten, Z,
innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung dieses Entscheides an den Spieler X zu
bezahlen.

8.

Der Spieler X wird verpflichtet, dem Beklagten, Z, umgehend eine Kontonummer, auf
welche die Überweisungen zu erfolgen haben, bekannt zu geben und die Kammer
zur Beilegung von Streitigkeiten über sämtliche erhaltenen Zahlungen zu informieren.

9.

Sofern die geschuldeten Beträge nicht innerhalb der unter Ziff. 7 vorstehend
genannten Frist bezahlt werden, werden ab dem ersten Tag nach Fristablauf
Verzugszinsen in der Höhe von 5% pro Jahr fällig.

10.

Sofern die geschuldeten Beträge nicht innerhalb der unter Ziff. 7 vorstehend
erwähnten Frist bezahlt werden, wird der vorliegende Fall an die FIFADisziplinarkommission zur Verhängung angemessener Massnahmen überwiesen.

11.

Gegen diesen Entscheid kann gemäss Art. 61 Abs. 1 der FIFA-Statuten beim
unabhängigen Schiedsgericht CAS (Court of Arbitration for Sport) Berufung
eingelegt werden. Die Berufungsanmeldung hat innert 21 Tagen seit der Zustellung
dieses Entscheides zu erfolgen und alle Elemente zu enthalten, welche in Punkt 2 der
CAS-Richtlinien vorgesehen sind. Eine Kopie dieser Richtlinien ist diesem Entscheid
angefügt. Innert 10 weiterer Tage nach Ablauf der Berufungsanmeldungsfrist hat der
Berufungsführer dem CAS eine kurze Darstellung der Tatsachen und die rechtliche
Begründung zu übermitteln (siehe Punkt 4 der Richtlinien).

12.

Die volle Adresse und die Kontaktnummern des CAS lauten wie folgt:
Avenue de Beaumont 2
1012 Lausanne, Schweiz
Tel: +41 21 613 50 00
Fax: +41 21 613 50 01
e-mail: [email protected]
www.tas-cas.org

Im Namen der Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten:

Urs Linsi
Generalsekretär

Spieler X und Verein Y / Verein Z

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Beilage : CAS-Richtlinien

Spieler X und Verein Y / Verein Z

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