Training Compensation
Texto da decisão
Entscheid der
Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten
tagend an der Sitzung vom 25. August 2006, in Zürich, X,
in der folgenden Zusammensetzung:
Slim Aloulou (Tunesien), Vorsitzender
Carlos Soto (Chile), Mitglied
Michele Colucci (Z), Mitglied
Mario Gallavotti (Z), Mitglied
Mohamed Mecherara (Algerien), Mitglied
aufgrund der durch folgenden Verein eingereichten Klage
A., X,
Kläger,
gegen den Verein
C., Z,
vertreten durch C., X,
Beklagter,
betreffend Ausbildungsentschädigung für den Spieler S.
I.
Tatsächliches
1.
Der Spieler S. wurde am 17. Januar 1985 geboren.
2.
Vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2005 wurde der Spieler durch den Verein B. an den
Verein
A.
ausgeliehen
(offizielle
Bestätigung
des
X
Fussballverbandes
eingereicht).
3.
Am 2. Dezember 2005 richtete sich der Verein A. an die FIFA und teilte mit, dass
der Spieler im Sommer 2005 zu C. transferiert worden sei. Dort sei er seither als
Berufsspieler
registriert.
C.
weigere
sich
jedoch,
die
geforderte
Ausbildungsentschädigung von mindestens EUR 60,000 zu bezahlen. Der Verein
A. ersuchte daher die FIFA, die Ausbildungsentschädigung festzulegen und
gegenüber C. durchzusetzen.
4.
Am 17. März 2006 beantragte die C. die Abweisung der Klage des Vereins A.
Der Spieler habe am 22. August 2005 einen Arbeitsvertrag mit C. unterzeichnet,
nachdem ihm sein ehemaliger Verein, der Verein B., keinen Arbeitsvertrag mehr
angeboten habe. Gestützt darauf beantragte C. beim Z Fussballverband die
Registrierung. Der Spieler sei zu diesem Zeitpunkt (5. September 2005) für den
Verein B. qualifiziert gewesen. Von der Konkursverwaltung des inzwischen
konkursiten B. sei das Einverständnis für die Ausstellung des Internationalen
Freigabescheines erhalten und dieser entsprechend am 28. September 2005 an
den Z Fussballverband ausgestellt worden. Daraus ergebe sich, dass zwischen
dem Verein A. und C. kein Transfer stattgefunden habe. Als ehemaliger Verein
des Spielers gelte daher der Verein B., und es fehle somit an einer
Rechtsgrundlage für die Geltendmachung einer Ausbildungsentschädigung
durch den Verein A.
5.
Am 11. April 2006 reichte der A. die Bestätigung durch den X Fussballverband
ein, gemäss welcher der Spieler in der X zuletzt bei dem Verein A. registriert
gewesen sei. Ausserdem wurde der Leihvertrag zwischen den beiden X
Vereinen B. und A. sowie die Einverständnisvereinbarung zwischen dem Spieler
und dem Verein B. eingereicht.
6.
C. führte am 15. Juni 2006 aus, dass der Verein A. auf die Einreichung einer
weiteren Stellungnahme verzichtet habe, da nur Beilagen weitergeleitet
worden seien. Deshalb seien seine Ausführungen in der Klageantwort vom 17.
Ausbildungsentschädigung für den Spieler S.
(Verein A., X / Verein C., Z)
2
März 2006 verfahrensrechtlich voll anerkannt worden. Insbesondere werde der
Transfer zwischen dem Verein B. und C. anerkannt. Der Spieler sei somit vom 1.
Juli 2005 bereits wieder für den Verein B. qualifiziert gewesen. Damit stehe im
Ergebnis
fest,
dass
zwischen
dem
Verein
A.
und
C.
kein
Entschädigungsverhältnis infolge Übertritts eines Berufsspielers von einem Verein
zu einem anderen Verein bestehe. Der Verein A. besitze daher keine
Aktivlegitimation für die Klage auf eine Ausbildungsentschädigung. Dies gehe
auch aus dem FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern
hervor, insbesondere dessen Art. 3 Abs. 1 von Anhang 4 und Art. 2 Abs. 3 von
Anhang 3. Weiter führte C. aus, dass es stossend wäre, wenn der Verein A. eine
Ausbildungsentschädigung geltend machen könnte, da er so zweifach
entschädigt würde. Die Leihgabe des Spielers an den A. sei schliesslich gratis
erfolgt, und der Verein A. habe einzig die arbeitsvertraglichen Pflichten aus
seinem Vertrag mit dem Spieler zu erfüllen gehabt. Aus all diesen Gründen sei
die Klage abzuweisen.
7.
Beide Vereine sind in der Kategorie 2 eingeteilt.
II.
Erwägungen der Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten
1.
In einem ersten Schritt untersuchte die Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten,
ob sie für die Behandlung dieses Falles zuständig sei. In diesem Zusammenhang
verwies die Kammer auf Art. 18 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung für die
Kommission für den Status von Spielern und für die Kammer zur Beilegung von
Streitigkeiten (KBS). Die vorliegende Angelegenheit wurde der FIFA am 2.
Dezember 2005 unterbreitet. Demzufolge hielt die Kammer fest, dass die
revidierte
Verfahrensordnung
der
Rechtsanwendungsbehörden
der
FIFA
(Ausgabe 2005) in vorliegender Angelegenheit anwendbar ist.
2.
In Bezug auf die Zuständigkeit der Kammer hält Art. 3 Abs. 1 der obgenannten
Verfahrensordnung fest, dass die Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten ihre
Zuständigkeit im Lichte der Art. 22 bis 24 des aktuellen FIFA-Reglements
bezüglich Status und Transfer von Spielern (Ausgabe 2005) zu prüfen hat.
Gemäss Art. 24 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 lit. (d) des erwähnten
Ausbildungsentschädigung für den Spieler S.
(Verein A., X / Verein C., Z)
3
Reglements
entscheidet
die
Kammer
Streitigkeiten
in
Bezug
auf
die
Ausbildungsentschädigung zwischen Vereinen verschiedener Verbände.
3.
Folglich ist die Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten die zuständige Instanz,
um
über
die
vorliegende
Streitigkeit
bezüglich
der
getroffenen
Ausbildungsentschädigung für den Spieler S. zu entscheiden.
4.
Danach prüften die Mitglieder der Kammer, welche Ausgabe des Reglements
bezüglich Status und Transfer von Spielern in materieller Hinsicht anwendbar sei.
Diesbezüglich verwies die Kammer auf Art. 26 Abs. 1 und 2 des FIFA-Reglements
bezüglich Status und Transfer von Spielern (Ausgabe 2005) in der geänderten
Version gemäss dem FIFA-Zirkular Nr. 995 vom 23. September 2005. Danach hielt
die Kammer fest, dass der Berufsspieler am 28. September 2005 für seinen neuen
Verein registriert wurde. Weiter stellte die Kammer fest, dass die Klage am 2.
Dezember 2005 bei der FIFA eingereicht wurde. Aufgrund dieser Feststellungen
schloss die Kammer, dass das aktuelle FIFA-Reglement bezüglich Status und
Transfer von Spielern (Ausgabe 2005; nachfolgend: das Reglement) im
vorliegenden Fall in materieller Hinsicht anwendbar ist.
5.
Danach nahm die Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten von den
obgenannten tatsächlichen Erkenntnissen sowie von der Dokumentation in den
Akten Kenntnis. Insbesondere stellte die Kammer fest, dass der Spieler in der
Spielzeit seines 20. Geburtstags durch den X Verein B an den Verein A.
ausgeliehen wurde und dort registriert war. Ausserdem wurde durch den X
Fussballverband bestätigt, dass der Spieler zuletzt beim Verein A. registriert
gewesen ist. Eine Registrierung beim ausleihenden Verein, B., erfolgte nach
Ablauf der Leihdauer nicht mehr. Damit ist der letzte Verein, bei dem der Spieler
vor seinem Wechsel zu C. registriert war, der Verein A.
6.
Gemäss Art. 10 Abs. 1 des Reglements gelten bei einer Leihgabe die gleichen
Bestimmungen wie bei einem Spielertransfer, einschliesslich der Bestimmungen
bezüglich Ausbildungsentschädigung und Solidaritätsmechanismus. Dieser
Artikel wurde im neuen Reglement aufgrund der ständigen Rechtsprechung der
Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten implementiert und umfasst sowohl die
Aktiv-
als
auch
die
Passivlegitimation
des
Anspruchs
auf
eine
Ausbildungsentschädigung.
Ausbildungsentschädigung für den Spieler S.
(Verein A., X / Verein C., Z)
4
7.
Des Weiteren erinnerte die Kammer daran, das gemäss Art. 20 i.V.m. Anhang 4
zum
Reglement
eine
Ausbildungsentschädigung
grundsätzlich
für
die
Ausbildungszeit zwischen 12 und 21 Jahren geschuldet wird.
8.
Der guten Ordnung halber hielt die Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten
fest, dass X weder Mitglied der Europäischen Union noch des Europäischen
Wirtschaftsraumes ist und damit die Sonderbestimmungen von Art. 6 des
Anhangs 4 zum Reglement nicht anwendbar sind.
9.
Aufgrund dieser Erwägungen kamen die Mitglieder der Kammer zur Beilegung
von Streitigkeiten einstimmig zum Schluss, dass der Verein A. berechtigt ist, eine
Ausbildungsentschädigung für die Periode zu erhalten, während der der Spieler
S. bei diesem Verein registriert gewesen ist, d.h. zwischen dem 1. Juli 2004 und
dem 30. Juni 2005. Die Ausbildungsentschädigung ist demnach für ein Jahr
geschuldet.
10.
In Anbetracht der obgenannten Erwägungen und der Tatsache, dass beide
Verein in der Kategorie 2 eingeteilt sind verwies die Kammer auf Art. 20 des
Reglements und Anhang 4 zum Reglement und FIFA-Zirkular Nr. 959. Gemäss
dem FIFA-Zirkular Nr. 959 beträgt die Ausbildungsentschädigung für Vereine der
Kategorie 2 in Europa EUR 60,000 pro Jahr. Demzufolge entschied die Kammer
zur
Beilegung
von
Streitigkeiten,
dass
C.
dem
Verein
A.
eine
Ausbildungsentschädigung in der Höhe von EUR 60,000 für die Ausbildung des
Spielers S. zu bezahlen hat.
III.
Entscheid der Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten
1.
Die Klage des Vereins A. wird gutgeheissen.
2.
C. wird verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung dieses Entscheides
einen Betrag von EUR 60,000 an den Verein A. zu bezahlen.
3.
Sofern der geschuldete Betrag nicht innerhalb der genannten Frist bezahlt wird,
werden ab dem ersten Tag nach Ablauf der Frist Verzugszinsen von 5% pro Jahr
fällig und der Fall wird der FIFA-Disziplinarkommission zur Verhängung
entsprechender Massnahmen überwiesen.
Ausbildungsentschädigung für den Spieler S.
(Verein A., X / Verein C., Z)
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4.
Der Verein A. wird angewiesen, C. umgehend seine Kontonummer zukommen
zu lassen, auf welche die Überweisung zu erfolgen hat, und er hat die Kammer
zur Beilegung von Streitigkeiten über sämtliche erhaltene Zahlungen zu
informieren.
5.
Gegen diesen Entscheid kann gemäss Art. 61 Abs. 1 der FIFA-Statuten beim
unabhängigen Schiedsgericht CAS (Court of Arbitration for Sport) Berufung
eingelegt werden. Die Berufungsanmeldung hat innert 21 Tagen seit der
Zustellung dieses Entscheides zu erfolgen und hat alle Elemente zu enthalten,
welche in Punkt 2 der CAS-Richtlinien vorgesehen sind. Eine Kopie dieser
Richtlinien ist diesem Entscheid angefügt. Innert 10 weiterer Tage nach Ablauf
der Berufungsanmeldungsfrist hat der Berufungsführer dem CAS eine kurze
Darstellung der Tatsachen und die rechtliche Begründung zu übermitteln
(gemäss Punkt 4 der Richtlinien).
Die volle Adresse und die Kontaktnummern des CAS lauten wie folgt:
Avenue de Beaumont 2
1012 Lausanne
X
Tel: +41 21 613 50 00
Fax: +41 21 613 50 01
e-mail: [email protected]
www.tas-cas.org
Im Namen der Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten:
Urs Linsi
Generalsekretär
Beilage
Ausbildungsentschädigung für den Spieler S.
(Verein A., X / Verein C., Z)
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